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Förderkreis zur Erhaltung der St. Hippolytkirche
in Dettingen am Main

Auszüge aus unserer Satzung
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Zweck
des Förderkreises ist die ideelle und finanzielle Förderung aller
Maßnahmen, die der Erhaltung der St. Hippolytkirche in Dettingen am Main
dienen.
(2) Diese
Zielsetzung des Förderkreises wird insbesondere durch nachfolgende
Aufgabenstellungen verwirklicht:
-
Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der
Öffentlichkeit über die St. Hippolytkirche und die Unterhaltungs- und
Sanierungsmaßnahmen.
-
Zusammenarbeit mit der Pfarrgemeinde St. Peter und Paul
Dettingen, der politischen Gemeinde Karlstein, den Ortsvereinen sowie
weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
-
Ideelle und materielle Unterstützung zur Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der
Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten.
(3) Für
die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel
durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(4) Der
Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderkreis seine Mittel
ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von
Körperschaften und für die in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten
Zwecke verwenden.
(5) Der
Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel
des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(7) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person/Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Satzungszwecke
des Förderkreises nachhaltig zu fördern.
(2) Zum
Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um
den Förderkreis bemüht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
(3)
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen
teilnehmen.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der
Gründungsversammlung am 29.6.2006 beschlossen. |